c) Die möglichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind in Art. 12 Abs. 1 USG aufgelistet. Im Bereich der Luftreinhaltung ist Art. 6 Abs. 1 LRV massbebend. Danach sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Soweit die LRV die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2013) verbindlich (Art. 89 Abs. 3 BauV14). Gemäss Ziff.