geführt haben. Das beco und die Vorinstanz sind deshalb zu Recht von einer Neuanlage ausgegangen. Im Übrigen gelten Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 USG sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagen. Art. 16 Abs. 1 USG geht vom Grundsatz der Gleichbehandlung von alten und neuen Anlagen aus und räumt damit grundsätzlich den Anliegen des Umweltschutzes, zu denen auch eine konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips gehört, Vorrang ein.13 Deshalb gelten gemäss Art. 7 LRV die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen in den Art. 3, 4 und 6 LRV auch für bestehende stationäre Anlagen.