Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde (Art. 2 Abs. 4 LRV). Es spielt deshalb keine Rolle, dass das Gewerbegebäude B.________strasse ursprünglich in einer Gewerbezone erstellt worden ist und seither als Garagenbetrieb sowie zur Produktion von Fahrzeugteilen genutzt wurde. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb erst 2011 an die B.________strasse verlegt hat und dass damit nicht nur Umbauten, sondern auch Nutzungsänderungen verbunden waren, die zu zusätzlichen Emissionen