b) Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Umstritten ist, ob es sich um eine neue oder eine alte Anlage handelt. Neue stationäre Anlagen sind zunächst alle Anlagen, die bei Inkrafttreten der LRV am 1. März 1986 noch nicht bestanden haben bzw. für die noch keine rechtskräftige Bewilligung oder Plangenehmigung erteilt wurde (Art. 42 Abs. 1 LRV). Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde (Art. 2 Abs. 4 LRV).