Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind deshalb keine Messungen der Immissionen erforderlich, die die Beanstandungen der Nachbarn beweisen würden. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen.