In einer ersten Stufe sind sie im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 3 f., Art. 6 und 7 LRV12). Solche Massnahmen haben die Vollzugsbehörden unabhängig von konkreten Gefahren, Schäden oder bestehenden Umweltbelastungen anzuordnen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind deshalb keine Messungen der Immissionen erforderlich, die die Beanstandungen der Nachbarn beweisen würden.