Soweit sich die Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 richtet, kann darauf eingetreten werden. Die verspätet eingereichte Eingabe vom 18. April 2017 kann lediglich insoweit berücksichtig werden, als sie sich innerhalb des mit der Eingabe vom 31. März 2017 festgelegten Streitgegenstand bewegt. Soweit sie darüber hinausgeht und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung als Ganzes verlangt, kann nicht darauf eingetreten werden. 2. Massnahmen zur Luftreinhaltung