Inhaltlich richtet sich die gegen den Fachbericht des beco erhobene Einsprache vom 31. März 2017 gegen die baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde. Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die in den Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung geregelten Massnahmen betreffend Luftreinhaltung und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Sie macht geltend, diese seien wirtschaftlich nicht tragbar bzw. technisch nicht möglich. Die Begründung setzt sich somit in für Laieneingaben hinreichender Form mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 richtet, kann darauf eingetreten werden.