Die Fristverlängerung stammt von der gleichen Behörde, die die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die Beschwerdeführerin konnte als juristischer Laie die Unzuständigkeit der Gemeinde und die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft reichte sie ihre (erste) Eingabe erst am 31. März 2017 ein. Aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz ergibt sich somit, dass diese Eingabe als rechtzeitig eingereicht angesehen werden musste. Demgegenüber ist die an die BVE adressierte Eingabe vom 18. April 2017 verspätet.