Der in Art. 5 Abs. 3 und 9 BV5 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges behördliches Verhalten, auf das sie berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.6 Es ist grundsätzlich möglich, dass sich in Anwendung des verfassungsmässigen