b) Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 49 Abs. 1 BauG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Sie beginnt am Tag nach der Zustellung der Verfügung zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die baupolizeiliche Verfügung vom 10. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendeverfolgung am 13. Februar 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 14. Februar 2017 zu laufen und endete am 15. März