Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, warum gewisse Motorentests im Freien durchgeführt werden müssten. Es liege im Ermessen der Beschwerdeführerin, ob sie die gesetzlichen Anforderungen mit organisatorischen oder technischen Massnahmen erfüllen könne. Die anzeigenden Nachbarn verzichten stillschweigend auf die Beteiligung im Beschwerdeverfahren. RA Nr. 120/2017/12 8