Das beco gehe davon aus, dass die verlangten Lüftungsanlagen technisch und betrieblich machbar seien. Die Beschwerdeführerin zeige auch nicht auf, welche konkreten wirtschaftlichen Einflüsse der Einbau von Lüftungsanlagen mit gesetzeskonformen Kaminen auf das Unternehmen zur Folge hätte. Die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung müssten unabhängig von der Nutzungszone vom Betrieb als Ganzes eingehalten werden. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, warum gewisse Motorentests im Freien durchgeführt werden müssten.