In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2017 teilte das beco mit, der Beschwerdeführerin seien Auflagen zur vorsorglichen Begrenzung der Emissionen durch Luftschadstoffe auferlegt worden. Die Kamin-Empfehlungen seien im Kanton Bern verbindlich anzuwenden. Die Behörde könne bei gewissen Anlagen Erleichterungen gewähren. Übermässige Immissionen dürften jedoch nicht auftreten. Im vorliegenden Fall könne eine Ausnahme nicht befürwortet werden. Das beco gehe davon aus, dass die verlangten Lüftungsanlagen technisch und betrieblich machbar seien.