Andernfalls gelte die Beschwerde als zurückgezogen. Mit der als "Einsprache gegen die baupolizeiliche Verfügung" bezeichneten Eingabe vom 18. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine rechtsgültig unterzeichnete Kopie ihrer Eingabe ein. Gleichzeitig erhob sie Einsprache gegen die baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde vom 10. Februar 2017. Sie machte geltend, das Gewerbegebäude B.________strasse sei seit seiner Erstellung als Garagenbetrieb und zur Produktion von Fahrzeugteilen genutzt 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und