Mit Schreiben vom 3. April 2017 überwies das beco die Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit mitzuteilen, ob sie ihr Schreiben als Beschwerde verstanden haben wolle. Wenn ja, habe sie ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar ihrer Eingabe einzureichen. Andernfalls gelte die Beschwerde als zurückgezogen.