4. (Strafdrohung) 5. (Kosten) 6. (Rechtsmittelbelehrung)» RA Nr. 120/2017/12 6 Die Beschwerdeführerin wandte sich telefonisch an die Gemeinde und stellte eine Beschwerde gegen diese Verfügung in Aussicht. Vorgängig wünschte sie aber ein Gespräch. Auf Anraten der Gemeinde stellte sie am 15. Februar 2017 ein Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist bis 31. März 2017. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 entsprach die Gemeinde dem Gesuch.