Die Gemeinde teilte der Beschwerdeführerin und den Nachbarn mit, sie beabsichtige, gestützt auf den Fachbericht des beco die nötigen baupolizeilichen Massnahmen zu erlassen. Sie gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machten die Nachbarin und die Beschwerdeführerin Gebrauch. Die Beschwerdeführerin bestritt insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahmen. Am 10. Februar 2017 erliess die Gemeinde in Ergänzung zum Gesamtentscheid vom 27. September 2011 und zur baupolizeilichen Verfügung vom 7. Mai 2012 folgende Verfügung: