Sachverhaltsfeststellungen am 18. August 2015 zur Ansicht gelangte, eine Absauganlage sei eher unverhältnismässig. Auf Zusehen hin könne von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Die Testphasen von Dieselmotoren auf der Südseite sowie das Laufen lassen von Motoren auf dem Vorplatz sowie im Waschraum auf der Nordseite seien nur von kurzer Dauer. Zudem würden diese tagsüber und nicht in der akustischen Nachtzeit ausgeführt. Aus diesen Gründen sei es damals der Ansicht gewesen, dass eine Überschreitung der geltenden Lärmgrenzwerte nicht zu erwarten sei. Da aber nun Nachbarn durch Motorenabgase gestört würden, müssten die Abgase vorschriftsgemäss erfasst und abgeleitet werden.