Gemäss Angaben der Nachbarin, die auf der Westseite des Betriebs wohnt, habe der frühere Eigentümer auf Einwände der Nachbarn reagiert und sich an die Vorgaben gehalten. Die Beschwerdeführerin halte die Arbeitszeiten für lärmige Arbeiten nicht ein. Auch wenn das Tor der westseitigen Waschanlage geschlossen sei, vibriere es in ihrer Liegenschaft, wenn die Anlage (Hochdruckreiniger) laufe. Die Tore seien dünn. Daher sei die Lärmbelastung gross. Der Waschraum auf der Nordseite dröhne weniger schlimm. Motoren würden zum Teil auch am Samstag getestet. Es gebe starke Geruchsimmissionen vom Waschen und Testen der Motoren. Seit die Beschwerdeführerin eingezogen sei, würden die Fenster eine starke