Eine Verlängerung der Betriebszeiten sei eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung. Das Rechtsbegehren gehe insoweit über den Streitgegenstand des baupolizeilichen Verfahrens hinaus. Dieser Entscheid der BVE erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 12. Dezember 2012 nahmen die Gemeinde und das beco gemeinsam eine Bauabnahme vor. Die Besichtigung ergab unter anderem, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin bis auf die Abluftführung des Laugenbades in Ordnung waren. Der neue Firmeninhaber der Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, diesen Mangel zu beheben.