Mit Entscheid vom 31. August 2012 wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschränkung der Betriebszeiten auf die akustische Tageszeit entspreche den von der Grundeigentümerin beantragten und mit Gesamtentscheid bewilligten Betriebszeiten. Aus dem Fachbericht des beco ergebe sich, dass es sich beim Waschen und Testen von Motoren um sehr lärmintensive Tätigkeiten handle. Die Beschränkung der Betriebszeiten sei sowohl als vorsorgliche Massnahme als auch als definitive Wiederherstellungsmassnahme zulässig. Eine Verlängerung der Betriebszeiten sei eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung.