Änderung von Ziffer 2 dahingehend, dass das Waschen und Testen von Motoren im Waschraum an der westlichen Gebäudeseite der Liegenschaft bei geschlossenem Tor in Ausnahmefällen montags bis freitags von 06.00 bis 21.00 Uhr und samstags von 06.00 bis 19.00 Uhr gestattet werde. Die BVE beteiligte die heutige Beschwerdeführerin als Hauptmieterin der Liegenschaft B.________strasse und Verursacherin der Immissionen von Amtes wegen am Verfahren. Mit Entscheid vom 31. August 2012 wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.