3. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV10). Diese werden vom Kanton getragen, da Behörden nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können.11 b) Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte waren anwaltlich nicht vertreten. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gemeinde Muri bei Bern vom 1. Februar 2016 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.