Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Gemeinde verzichtete im Beschwerdeverfahren darauf, neu zu verfügen. Es rechtfertigt sich deshalb, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, auf die Rüge des Beschwerdeführers weiter einzugehen. 7 Baureglement der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juni 1993 (GBR) 8 Organisationsverordnung der Gemeinde Muri bei Bern vom 31. Januar 2005 (OrgV) 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 3 RA Nr. 120/2016/8 6