b) Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nicht die Bauverwaltung, sondern die Baukommission zuständig (Art. 83 Abs. 3 Bst. c GBR7). Sachbearbeiter können nur solange unterzeichnen als es sich nicht um Briefe mit Verfügungscharakter handelt (vgl. Art. 15 Abs. 1 OrgV8). Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung leidet demzufolge an einem erheblichen formellen Mangel. Dieser kann im Beschwerdeverfahren durch die BVE nicht geheilt werden.9 Die BVE hat die Frage der Zuständigkeit im Instruktionsverfahren von Amtes wegen thematisiert (vgl. Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2016). Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.