46 N. 13c 6 Vgl. BVR 2007 S. 164 E. 4.1 RA Nr. 120/2016/8 5 Solches geht aus dem Schreiben vom 1. Februar 2016 bzw. der Wiederherstellungsverfügung der Bauverwaltung nirgends hervor. d) Nach dem Gesagten liegt somit ein genügendes Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 1. Februar 2016 beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zuständigkeit