Die Androhung der Ersatzvornahme kann auch später mit einer separaten Ersatzvornahmeverfügung erfolgen.5 Auch der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs schadet nicht, wenn die materielle Rechtswidrigkeit eines Vorhabens aufgrund klarer tatsächlicher Verhältnisse eindeutig feststeht.6 Die Argumentation der Bauverwaltung, sie habe mit der Verfügung vom 1. Februar 2016 das rechtliche Gehör einräumen wollen, ist nicht nachvollziehbar. 5 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.