Dass die Verfügung eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält und in Ziff. 3 des Dispositivs eine kostenpflichte Wiederherstellungsverfügung der Baukommission angedroht wird, ändert am Verfügungscharakter und Inhalt der Wiederherstellungsverfügung nichts. Keine Rolle spielt zudem, dass in der Wiederherstellungsverfügung nichts zur Ersatzvornahme (Vollstreckungsverfügung) steht. Die Androhung der Ersatzvornahme kann auch später mit einer separaten Ersatzvornahmeverfügung erfolgen.5