Das fragliche Schreiben enthält sämtliche Begriffsmerkmale einer Wiederherstellungsverfügung (vgl. Art. 52 VRPG und Art. 46 Abs. 2 BauG): Dem Beschwerdeführer werden gestützt auf öffentliches Recht einseitig und verbindlich Pflichten auferlegt, um einen widerrechtlich herbeigeführten Sachverhalt zu beseitigen. Er muss den Mietvertrag innert einer bestimmt Frist kündigen und den bewilligten Zustand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wiederherstellen (vgl. Ziff. 1 u. 2 des Dispositivs). Dass die Verfügung eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält und in Ziff.