1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. b) Die Baupolizeibehörde der Gemeinde Muri ist der Meinung, es handle sich beim Schreiben vom 1. Februar 2016 um keine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 ff BauG. Sie bringt vor, sie habe dem Beschwerdeführer damit das rechtliche Gehör im Sinn von Art. 21 VRPG4 einräumen wollen. Das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsgegenstand ist Prozessvoraussetzung. Es ist zu prüfen, ob das Schreiben vom 1. Februar 2016 Verfügungscharakter hat.