6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2016 beteiligte es Frau B.________- von Amtes wegen am Verfahren. Sie erhielt Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Danach erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich abschliessend zum Verfahren zu äussern. Davon machten die Verfahrensbeteiligten nicht Gebrauch. Auf die Eingaben der Parteien und die vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen