4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde ein. Dieses leitete die Beschwerde der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) zur Behandlung weiter. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2016. Er kritisiert, die angefochtene Verfügung sei nicht an die rechtmässigen Eigentümer adressiert. Er erwarte eine anfechtbare Verfügung von der zuständigen Baukommission. 1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 120/2016/8 3