3. In der Folge erkundigte sich die Bauverwaltung beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauberatung, ob das Studio im Untergeschoss den wohnhygienischen Vorschriften für Wohnräume entspreche. Das AGR kam zum Schluss, Art. 66 BauV1 sei nicht erfüllt und das Studio sei in dieser Form nicht bewilligungsfähig. Die Vorschrift bestimmt, dass in ebenem Gelände Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen Terrain liegen dürfen und vom Gebäude ansteigende Böschungen nicht mehr als 10 Prozent Steigung aufweisen dürfen. Danach schickte die Bauverwaltung dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 ein Schreiben, das sie als "Verfügung Bauen ohne Baubewilligung" betitelte.