2. Am 10. November 2015 teilte die Bauverwaltung dem Beschwerdeführer schriftlich mit, die Prüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass die Nutzung des Studios im Untergeschoss zu Wohnzwecken rechtswidrig erfolge. Sie erwäge, bei der Baukommission die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu beantragen. Der Beschwerdeführer erhielt die Möglichkeit, sich dazu schriftlich zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Am 5. Januar 2016 fand in der Liegenschaft D.________ strasse 3 zudem eine Begehung statt.