Der Beschwerdeführer teilte der Gemeinde schriftlich und mündlich mit, die Liegenschaft verfüge über drei separate Wohnungen (zwei 4.5-Zimmer-Wohnungen und ein 2-Zimmer-Studio), die er an drei verschiedene Parteien vermiete. Er erklärte der Gemeinde, die Wohnungsgrundrisse seien RA Nr. 120/2016/8 2 nach dem Liegenschaftskauf nicht verändert worden. Die Renovationsarbeiten hätten sich auf Malerarbeiten, den Ersatz der Fenster, Storen und Küchengeräten sowie der Neuinstallation der Stromverteilung beschränkt.