b) Die Gemeinde Rubigen hat im Umfange ihres Unterliegens der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Anwältin der Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache ein Honorar von Fr. 3'000.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 173.80 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 253.90 und für das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ein Honorar von Fr. 800.00 zuzüglich Mehrwertsteuern von Fr. 64.00 geltend (total ausmachend Fr. 4'291.70). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Rubigen hat somit der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'218.80 zu ersetzen. Die Gemeinde dagegen hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art.