Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der Beschwerdeführerin einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten für das Verfahren inklusive der Zwischenverfügungen vom 1. Februar 2016 und 24. März 2016 werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG17 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV18). Davon hat die Beschwerdeführerin Fr. 300.00 zu bezahlen. Der Gemeinde Rubigen können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.00 trägt daher der Kanton.