a) Die Anträge der Beschwerdeführerin werden teilweise gutgeheissen und das Benützungsverbot wird aufgehoben, soweit es die gewerbsmässige Betreuung von fünf fremden Hunden betrifft. Weiter ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung teilweise durchgedrungen und die Gemeinde Rubigen mit dem Antrag, die superprovisorische Verfügung sofort zu ändern, unterlegen. Die Gemeinde Rubigen unterliegt daher zum überwiegenden Teil. Zudem ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der Beschwerdeführerin einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.