e) Aus diesen Gründen ist die Verfügung der Gemeinde Rubigen vom 21. Januar 2016 abzuändern und der Beschwerdeführerin ist die Nutzung ihrer Liegenschaft zur gewerbsmässigen Betreuung von mehr als fünf fremden Hunden gleichzeitig zu untersagen. 5. Aufschiebende Wirkung a) Benützungsverbote im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG sind von Gesetzes wegen sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde dagegen hat daher keine aufschiebende Wirkung. Die instruierende Behörde kann jedoch im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder von Amtes wegen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen.16