Ein Benützungsverbot, das der Beschwerdeführerin die Nutzung ihrer Liegenschaft zur gewerbsmässigen Betreuung von mehr als fünf fremden Hunden untersagt, ist daher erforderlich und auch geeignet, um eine Verstärkung des rechtswidrigen Zustandes zu verhindern. Da damit nicht eine vollständige Betriebseinstellung erfolgt und der Hundebetreuungsdienst in dem Umfange, wie er seit längerer Zeit geführt wird, vorläufig möglich bleibt, ist ein solches Verbot der Beschwerdeführerin auch zumutbar und damit verhältnismässig.