Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bereits vor dem Entscheid im Baubewilligungsverfahren ihren Hundebetreuungsdienst zu erweitern. Dass eine solche Absicht bestehen könnte, zeigt auch das von ihr im Beschwerdeverfahren gestellte Eventualbegehren, wonach die Anzahl der gewerbsmässig betreuten Hunde auf acht zu beschränken sei. Die Erweiterung RA Nr. 120/2016/7 11