Solche Interessen sind aber nicht vorhanden und werden von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht. Ein Benützungsverbot, das die sofortige und vollständige Einstellung des Betriebs der Beschwerdeführerin, den diese seit fast einem Jahr betreibt, ist daher unverhältnismässig. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass ein teilweises Benützungsverbot erforderlich und verhältnismässig ist.