Die Gemeinde Rubigen beantragt denn auch in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2015 an das Regierungsstatthalteramt, die Projektänderung sei zu bewilligen. Unter diesen Umständen wäre ein Benützungsverbot, das der Beschwerdeführerin faktisch die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vollständig untersagt und damit sehr einschneidend ist, nur verhältnismässig, wenn dringliche und schwergewichtige Interessen dafür sprächen. Solche Interessen sind aber nicht vorhanden und werden von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht.