Der von der Beschwerdeführerin zur Zeit ohne Baubewilligung betriebene Hundebetreuungsdienst gefährdet weder Umwelt noch Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte. Dies wird von der Gemeinde Rubigen auch nicht geltend gemacht. Die Gemeinde verweist einzig auf die Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin und deren Möglichkeit, aus der unbewilligten Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil zu erzielen. Ein 13 VGE 21570/21571 vom 22.1.2003, E. 3.b, VGE 19195 vom 24.3.1995 E. 4, VGE 23088 vom 1.2.2008 E. 6 14 Zum Ganzen auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7