b) Die Beschwerdeführerin hat ohne Baubewilligung ihre Liegenschaft teilweise umgenutzt und den Betrieb eines Hundebetreuungsdienstes aufgenommen. Damit liegt ein formell rechtswidriger Zustand vor. Dies ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin musste zudem seit der Beantwortung ihrer Voranfrage wissen, dass ihr Vorhaben eine Baubewilligung erfordert und hat dementsprechend im Februar 2015 auch ein Baugesuch eingereicht. Sie gilt daher im baurechtlichen Sinne als bösgläubig. Dies allein rechtfertigt aber nicht ohne weiteres den Erlass eines vollständigen und sofortigen Benützungsverbotes; dafür müssten zusätzlich Gründe vorliegen.