Nicht jeder bösgläubig erzielte unrechtmässige Vorteil erfordert aber zwingend den Erlass eines Benützungsverbotes. Ist bereits ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren hängig, kann es aus Gründen der Verhältnismässigkeit vielmehr geboten sein, einer Bauherrschaft eine strittige Nutzung bis zum definitiven Entscheid im Bewilligungsverfahren vorläufig offen zu halten. Dies vor allem dann, wenn in absehbarer Zeit mit einem Entscheid im Baubewilligungsverfahren gerechnet werden kann. Diesfalls müssten dringliche und schwergewichtige Interessen für ein sofortiges Benützungsverbot vorhanden sein, wie die Gefährdung der Umwelt oder der Sicherheit von Menschen oder Tieren.15