Ein Benützungsverbot kann dann verfügt werden, wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich erscheint, dass ein formell rechtswidriger Zustand vorliegt und "es die Verhältnisse erfordern".12 Es ist somit nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung sofort zu untersagen. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig wäre. Steht bereits fest oder ist zumindest sehr wahrscheinlich, dass eine Nutzung materiellrechtlich unzulässig ist, ist das Interesse der Bauherrschaft an einem (vorläufigen) 10 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16