a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; wenn es die Verhältnisse erfordern, kann sie ein Benützungsverbot erlassen (Art. 46 Abs. 1 BauG). Das Benützungsverbot als vorsorgliche Massnahme wird dann erlassen, wenn eine Baueinstellungsverfügung nutzlos ist, weil die Bauarbeiten bereits abgeschlossen sind oder keine nötig sind, wie bei Zweckänderungen.