Es ist nicht zu beanstanden, dass die Baupolizeibehörde der Gemeinde Rubigen ein baupolizeiliches Verfahren einleitete und allfällige Massnahmen prüfte; sie kam damit ihren gesetzlichen Aufgaben nach. Sie hat es aber zu Unrecht unterlassen, die Beschwerdeführerin darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.